OLG Hamm - Urteil vom 10.03.1999
6 UF 190/98
Normen:
BGB § 260, § 1386 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 228
MDR 1999, 1329
OLGReport-Hamm 1999, 263

OLG Hamm - Urteil vom 10.03.1999 (6 UF 190/98) - DRsp Nr. 2000/4152

OLG Hamm, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 6 UF 190/98

DRsp Nr. 2000/4152

1. Die Unterrichtungspflicht des § 1386 Abs. 3 BGB soll den anderen Ehegatten in die Lage versetzen, sich ein ungefähres Bild von der Vermögenslage zu machen. Eine detaillierte Auskunft gemäß § 260 BGB kann nicht verlangt werden. 2. Im Rahmen der Unterrichtungspflicht besteht kein Anspruch auf Vorlage von Belegen und Unterlagen oder auf Einsicht in Geschäftsbücher. 3. Ein Fall des § 1386 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte den aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung geschuldeten Kindesunterhalt regelmäßig zahlt und erwartet werden kann, dass auch der umstrittene Ehegattenunterhalt nach Entscheidung des Familiengerichts entrichtet werden wird.