Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.06.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Nutzungsentschädigung für den Zeitraum August 2008 bis Juli 2009 in Höhe von 2.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 200,- € für die Zeit ab 02.08.2008, aus 400,- € für die Zeit ab 02.09.2008, aus 600,- € für die Zeit ab 02.10.2008, aus 800,- € für die Zeit ab 02.11.2008, aus 1.000,- € für die Zeit ab 02.12.2008, aus 1.200,- € für die Zeit ab 02.01.2009, aus 1.400,- € für die Zeit ab 02.02.2009, aus 1.600,- € für die Zeit ab 02.03.2009, aus 1.800,- € für die Zeit ab 02.04.2009, aus 2.000,- € für die Zeit ab 02.05.2009, aus 2.200,- € für die Zeit ab 02.06.2009, aus 2.400,- € für die Zeit ab 02.07.2009 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab August 2009 monatlich 400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.800,- € ab 02.08.2009, auf 3.200,- € ab 02.09.2009, auf 3.600,- € ab 02.10.2009, auf 4.000,- € ab 02.11.2009, auf 4.400,- € ab 02.12.2009 und auf 4.800,- € ab dem 02.01.2010 zu zahlen.
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