OLG Hamm - Beschluss vom 31.03.1999
8 WF 120/99
Normen:
ZPO § 640 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 38

OLG Hamm - Beschluss vom 31.03.1999 (8 WF 120/99) - DRsp Nr. 2000/4149

OLG Hamm, Beschluss vom 31.03.1999 - Aktenzeichen 8 WF 120/99

DRsp Nr. 2000/4149

Auch wenn die Klage eines Kindes gegen seine Mutter auf Erteilung von Auskunft über die Person des Vaters in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Kindschaftssachen im Sinne des § 640 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO steht, weil auch sie der Feststellung der genetischen Abstammung dient, handelt es sich nicht um eine Kindschaftssache, da eine erfolgreiche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht zwangsläufig zu einer Statusfeststellung führt, also zu einer rechtlichen Zuordnung des Kindes mit bindender Wirkung.

Normenkette:

ZPO § 640 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 38