OLG Hamm - Beschluss vom 15.04.1999
4 UF 149/98
Normen:
BGB § 119, § 123, § 138, § 1408 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1306

OLG Hamm - Beschluss vom 15.04.1999 (4 UF 149/98) - DRsp Nr. 2000/4148

OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.1999 - Aktenzeichen 4 UF 149/98

DRsp Nr. 2000/4148

1. Ist der grundsätzlich ausgleichsberechtigte Ehegatte bei Abschluss eines notariellen Vertrages nach § 1408 Abs. 2 BGB (hier:1985, rund 13 Jahre nach der Heirat) nicht über die weitreichenden Folgen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hingewiesen worden, dann ist dies kein Grund, der im Rahmen des § 138 BGB von Bedeutung ist. Vielmehr handelt es sich um sogenannte Willensmängel, die lediglich im Rahmen eines Anfechtungsrechts nach § 119 oder § 123 BGB von Bedeutung sein können (hier schon aus dem Grund zu verneinen, dass die Anfechtungsfristen nicht gewahrt sind).