OLG Hamm - Beschluss vom 14.01.1999
15 W 237/98
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 2 ; BGB § 1355 Abs. 2, 3 ; NÄG § 3;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1426

OLG Hamm - Beschluss vom 14.01.1999 (15 W 237/98) - DRsp Nr. 2000/4160

OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 15 W 237/98

DRsp Nr. 2000/4160

1. Der Wechsel des Personalstatuts, der dadurch eintritt, dass Eheleute als Spätaussiedler aus Kasachstan nach Deutschland kommen und nach Art 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht für den künftig zu führenden Ehenamen wählen, führt nicht dazu, dass die Eheleute nunmehr einen neuen Ehenamen nach § 1355 Abs. 2 BGB wählen können. Sie müssen den Ehenamen fortführen, den sie bei der Heirat nach kasachischem Recht bestimmt haben. 2. Zwar eröffnet Art 10 Abs. 2 EGBGB die Möglichkeit einer Rechtswahl zur Erleichterung der Anpassung der Namensführung an die soziale Umwelt der Ehegatten, dies jedoch beschränkt auf die Rechtsverhältnisse, wie sie sich aus der durch die Rechtswahl zur Anwendung berufenen Rechtsordnung allgemein ergeben. Ob ein erneutes Namensbestimmungsrecht besteht, kann deshalb ausschließlich aus den Sachnormen des deutschen Rechts hergeleitet werden.