OLG Hamm - Beschluss vom 14.01.1999 (15 W 237/98) - DRsp Nr. 2000/4160
OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 15 W 237/98
DRsp Nr. 2000/4160
1. Der Wechsel des Personalstatuts, der dadurch eintritt, dass Eheleute als Spätaussiedler aus Kasachstan nach Deutschland kommen und nach Art 10 Abs. 2EGBGB deutsches Recht für den künftig zu führenden Ehenamen wählen, führt nicht dazu, dass die Eheleute nunmehr einen neuen Ehenamen nach § 1355 Abs. 2BGB wählen können. Sie müssen den Ehenamen fortführen, den sie bei der Heirat nach kasachischem Recht bestimmt haben. 2. Zwar eröffnet Art 10 Abs. 2EGBGB die Möglichkeit einer Rechtswahl zur Erleichterung der Anpassung der Namensführung an die soziale Umwelt der Ehegatten, dies jedoch beschränkt auf die Rechtsverhältnisse, wie sie sich aus der durch die Rechtswahl zur Anwendung berufenen Rechtsordnung allgemein ergeben. Ob ein erneutes Namensbestimmungsrecht besteht, kann deshalb ausschließlich aus den Sachnormen des deutschen Rechts hergeleitet werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.