OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.1999
10 UF 239/98
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2, § 719 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 363
MDR 1999, 1404
OLGReport-Hamm 1999, 294

OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.1999 (10 UF 239/98) - DRsp Nr. 2000/4151

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.1999 - Aktenzeichen 10 UF 239/98

DRsp Nr. 2000/4151

1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt nach § 719 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 2 ZPO nur dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. 2. Ein solcher Nachteil liegt nicht in der Möglichkeit, dass etwaige Rückforderungsansprüche wegen beigetriebener Unterhaltsbeträge nicht realisierbar sind, da es sich insoweit um eine normale Vollstreckungsfolge handelt, die den strengen Anforderungen des Ausnahmetatbestandes des § 707 Abs. 2 ZPO nicht genügt.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2, § 719 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 363
MDR 1999, 1404
OLGReport-Hamm 1999, 294