OLG Hamm - Beschluss vom 10.01.2013
3 UF 181/12
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 296/11

OLG Hamm - Beschluss vom 10.01.2013 (3 UF 181/12) - DRsp Nr. 2014/3083

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 3 UF 181/12

DRsp Nr. 2014/3083

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. vom 25.07.2012 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus vom 04.07.2012, Aktenzeichen 10 F 296/11, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2.) unter Aufrechterhaltung der amtsgerichtlichen Anordnungen im übrigen wie folgt ergänzt:

Hinsichtlich der Rentenanwartschaften auf AOW-Leistungen des Antragstellers bei der X Bank, X-Str., X2, Niederlande, Versicherungsnummer ########, findet gemäß § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 ff. VersAusglG bleiben insoweit gemäß § 19 Abs. 4 VersAusglG vorbehalten.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Entsprechend seinem Hinweis vom 07.12.2012 entscheidet der Senat im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da eine solche im ersten Rechtszug bereits erfolgt ist und von einer erneuten mündlichen Verhandlung für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.