OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.1999 (2 WF 29/99) - DRsp Nr. 1999/9702
OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 2 WF 29/99
DRsp Nr. 1999/9702
1. Eine noch nach § 1672BGB in der alten Fassung ergangene Sorgerechtsentscheidung hat insoweit vorläufigen Charakter, als sie auf die Trennungszeit beschränkt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine solche Sorgeregelung im Einzelfall über die Rechtskraft der Scheidung hinaus Bestand haben konnte, wenn nämlich die zwingend im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung nach § 1671BGB in der alten Fassung aufgrund der Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge noch nicht erfolgt war und auch keine für diesen Fall nach § 628ZPO vorgesehene einstweilige Anordnung ergangen war. 2. Die Abänderung einer solchen Entscheidung erfolgt auf der Grundlage des § 1671BGB in der neuen Fassung, nicht nach § 1696BGB, da auf diese Weise gewährleistet wird, daß eine Alleinsorge eines Elternteils nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich ist und eine Rückkehr zur gemeinsamen elterlichen Sorge, die die gesetzliche Neuregelung als Regelfall vorsieht, erleichtert wird. Bei Anwendung des § 1696BGB könnte dieses Ergebnis nur unter Verzicht auf die dort genannten Eingriffsvoraussetzungen und unter Heranziehung der durch § 1671BGB vorgegebenen Maßstäbe erreicht werden.
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