OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.1999
2 WF 29/99
Normen:
BGB § 1671, § 1672 (a.F.);
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 206
FamRZ 1999, 803

OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.1999 (2 WF 29/99) - DRsp Nr. 1999/9702

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 2 WF 29/99

DRsp Nr. 1999/9702

1. Eine noch nach § 1672 BGB in der alten Fassung ergangene Sorgerechtsentscheidung hat insoweit vorläufigen Charakter, als sie auf die Trennungszeit beschränkt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine solche Sorgeregelung im Einzelfall über die Rechtskraft der Scheidung hinaus Bestand haben konnte, wenn nämlich die zwingend im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung nach § 1671 BGB in der alten Fassung aufgrund der Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge noch nicht erfolgt war und auch keine für diesen Fall nach § 628 ZPO vorgesehene einstweilige Anordnung ergangen war. 2. Die Abänderung einer solchen Entscheidung erfolgt auf der Grundlage des § 1671 BGB in der neuen Fassung, nicht nach § 1696 BGB, da auf diese Weise gewährleistet wird, daß eine Alleinsorge eines Elternteils nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich ist und eine Rückkehr zur gemeinsamen elterlichen Sorge, die die gesetzliche Neuregelung als Regelfall vorsieht, erleichtert wird. Bei Anwendung des § 1696 BGB könnte dieses Ergebnis nur unter Verzicht auf die dort genannten Eingriffsvoraussetzungen und unter Heranziehung der durch § 1671 BGB vorgegebenen Maßstäbe erreicht werden.