OLG Hamm - Beschluss vom 03.02.1999
6 UF 132/97
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 673

OLG Hamm - Beschluss vom 03.02.1999 (6 UF 132/97) - DRsp Nr. 2000/8554

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.1999 - Aktenzeichen 6 UF 132/97

DRsp Nr. 2000/8554

1. Verweigert der wahrscheinlich ausgleichsberechtigte Ehegatte die Mitwirkung im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs, dann muss er die aus seinem Verhalten resultierenden Nachteile tragen (hier: in der Form, dass derzeit ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet). 2. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage des ungeklärten Versicherungskontos des Berechtigten ist dem Ausgleichspflichtigen nicht zumutbar, wenn zu erwarten ist, dass der Berechtigte tatsächlich höhere als die bisher festgestellten Anwartschaften hat.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 673