OLG Hamm - Beschluss vom 02.03.1999
7 UF 536/98
Normen:
BGB § 1671, § 1687 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1597

OLG Hamm - Beschluss vom 02.03.1999 (7 UF 536/98) - DRsp Nr. 2000/4154

OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 7 UF 536/98

DRsp Nr. 2000/4154

1. § 1671 BGB statuiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die gemeinsame Sorge ist der Regelfall, das alleinige Sorgerecht eines Elternteils die Ausnahme. 2. Gründe für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge können allein darin liegen, dass entweder ein Elternteil erziehungsungeeignet ist oder zwischen den Eltern erhebliche Streitigkeiten bestehen, die einer kooperativen Wahrnehmung wichtiger Kindesinteressen entgegenstehen. 3. Haben die Eltern die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts des (hier 11-jährigen) Kindes, die Auswahl der weiterführenden Schule (beides im Sinne der die alleinige Sorge beantragenden Kindesmutter) und die Frage des Umgangsrechts einvernehmlich geregelt, dann entbehrt die Behauptung der Kindesmutter, der Vater sei nicht konsensfähig, der tatsächlichen Grundlage.