OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.1999 (6 UF 134/98) - DRsp Nr. 2000/8547
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 6 UF 134/98
DRsp Nr. 2000/8547
1. Eine Abfindung, die ein Unterhaltsschuldner bei dem Verlust seines Arbeitsplatzes aufgrund eines Sozialplans oder eines Einzelvertrags über die Aufhebung der Anstellung erhalten hat, ist zum Unterhalt in dem Maße heranzuziehen, wie das die durch Arbeitslosigkeit bedingte Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage im Lauf der Zeit erfordert. 2. Handelt es sich um eine Regelung für den Vorruhestand und ist nicht zu erwarten, dass eine erneute Arbeitsstelle gefunden werden kann, dann ist die Abfindung zusammen mit sonstigen Lohnersatzleistungen auf die Zeit bis zur erwarteten Verrentung aufzuteilen, und zwar begrenzt auf das frühere Nettoeinkommen. 3. Eine am Stichtag bereits vorhandene Abfindung für künftige Leistungen aufgrund einer Vereinbarung über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages gehört zum Endvermögen im Sinne des § 1375BGB. Eine solche Abfindungen wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt und stellt keinen Ausgleich für entgangenes zukünftiges Arbeitsentgelt dar.
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