OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.01.1999
2 UF 88/98
Normen:
BGB § 218 Abs. 2, § 242, § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1163

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.01.1999 (2 UF 88/98) - DRsp Nr. 1999/9684

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.1999 - Aktenzeichen 2 UF 88/98

DRsp Nr. 1999/9684

1. Hat der Unterhaltsschuldner die ihm gegenüber einem minderjährigen Kind obliegenden und titulierten Unterhaltsleistungen im Januar 1990 eingestellt und ist der Unterhaltsgläubiger bis Februar 1997 untätig geblieben, dann ist das sogenannte "Zeitmoment" des Verwirkungstatbestandes erfüllt, da von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen zu erwarten ist, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs bemüht und für den Fall, dass er dies nicht tut, sein Verhalten in der Regel den Eindruck erwecken wird, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig. 2. Das sogenannte "Umstandsmoment" ist zu bejahen, wenn der Unterhaltsschuldner aus dem langen Untätigbleiben des Gläubigers den Schluss ziehen kann und darf, dass der Gläubiger auf den Unterhalt nicht mehr angewiesen ist und ihn deshalb nicht mehr geltend macht (hier: erneute Heirat der Mutter des Unterhaltsgläubigers und dadurch eingetretene wirtschaftliche Besserstellung).