OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.1999
6 UF 101/98
Normen:
Türk. ZPO Art. 178, Art. 185 ; ZPO § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 35

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.03.1999 (6 UF 101/98) - DRsp Nr. 2000/4113

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 6 UF 101/98

DRsp Nr. 2000/4113

1. Das Prozesshindernis eines bereits im Ausland (hier: in der Türkei) rechtshängigen Scheidungsverfahrens ist von Amts wegen zu beachten, wenn ein ausländisches Scheidungsurteil hier anerkennungsfähig ist (hier bejaht im Falle eines türkischen Scheidungsurteil). 2. Wann Rechtshängigkeit eintritt, richtet sich nach der jeweiligen lex fori, in Deutschlands also nach § 253 Abs. 1 ZPO, in der Türkei nach Art. 178, 185 der türkischen ZPO. 3. In der Türkei löst die Registrierung des Scheidungsantrags, nach deutschem Verständnis also die Anhängigkeit, dieselben Wirkungen aus wie die deutsche Rechtshängigkeit. 4. Weist das zunächst angegangene türkische Gericht das Scheidungsbegehren mangels örtlicher Zuständigkeit ab und legt die Akten dem zuständigen türkischen Gericht vor, bei dem das Scheidungsverfahren dann betrieben wird, so handelt es sich um ein einheitliches Verfahren, ähnlich wie es bei einer Verweisung nach § 281 der deutschen ZPO der Fall ist.