Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich bereits daraus, dass das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (vgl. BGHZ 5, 39/45, BayObLG NJW-RR 1990,
Das Landgericht hat die Erstbeschwerde gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers zutreffend als unzulässig verworfen, weil hiergegen ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
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