Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Verfahrenswert wird auf 5.616,59 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 360,46 € festgesetzt.
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1, Straße1, Stadt1, bewilligt.
Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin auf Herabsetzung des Verfahrenswerts ist begründet. Entgegen der vom Amtsgericht vorgenommenen gestuften Festsetzung mit einem Wert von 6.560,00 € bis zum 03.08.2015 und einem ab dem 04.08.2015 geltenden Wert von 498,00 € war eine einheitliche Festsetzung im tenorierten Umfang zutreffend.
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