OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.03.1999
1 UF 176/98
Normen:
ZPO § 91a, § 114, § 269 Abs. 3, § 521, § 567 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 240

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.03.1999 (1 UF 176/98) - DRsp Nr. 2000/4114

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.03.1999 - Aktenzeichen 1 UF 176/98

DRsp Nr. 2000/4114

1. Eine Anschlussberufung kann, anders als die Einlegung oder Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels, von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (hier: Anschlussberufung vorbehaltlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe). 2. Gegen Entscheidungen, die ihrer Art nach der sofortigen Beschwerde unterliegen, auch wenn im konkreten Fall die sofortige Beschwerde nach § 577 Abs. 2 - 4 ZPO ausgeschlossen ist (hier: Kostenentscheidung auf der Grundlage der §§ 91a, 269 Abs. 3 ZPO), findet wegen der hier vorliegenden Innenbindung des Gerichts eine Gegenvorstellung nicht statt.

Normenkette:

ZPO § 91a, § 114, § 269 Abs. 3, § 521, § 567 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 240