OLG Braunschweig - Beschluß vom 05.07.1996
1 WF 36/96
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 8, § 118 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 384
OLGReport-Braunschweig 1996, 191

OLG Braunschweig - Beschluß vom 05.07.1996 (1 WF 36/96) - DRsp Nr. 1997/5437

OLG Braunschweig, Beschluß vom 05.07.1996 - Aktenzeichen 1 WF 36/96

DRsp Nr. 1997/5437

Der Normzweck des § 19 Abs. 8 BRAGO besteht darin, das Festsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 1 BRAGO von der bei Rahmengebühren nach § 12 Abs. 1 BRAGO, § 315 Abs. 3 BGB erforderlichen Prüfung, ob die Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach billigem Ermessen bestimmt ist, freizuhalten und diese im Einzelfall durchaus schwierige Frage der Klärung im Prozeßverfahren vorzubehalten. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 8 BRAGO sind die Absätze 1 bis 7 nicht anwendbar bei Rahmengebühren, so daß grundsätzlich eine Rahmengebühr gegen die eigene Partei nicht festgesetzt werden kann. Entgegen einer gelegentlich vertretenen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart NJW 1971, 59 und JurBüro 1984, 395) fallen auch Satzrahmengebühren und die Gebühren des § 118 BRAGO unter diese Bestimmung; der Umstand, daß derartige Gebühren trotz der erforderlichen Billigkeitsprüfung gegen den Verfahrensgegner nach §§ 103ff. ZPO festgesetzt werden können, rechtfertigt nicht, die Bestimmung des § 19 Abs. 8 BRAGO außer acht zu lassen. Die Vorschrift des § 19 Abs. 8 BRAGO ist jedoch einschränkend auszulegen und steht der Festsetzung von Rahmengebühren dann nicht entgegen, wenn der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 12 Abs. 1 S. 1BRAGO dem Auftraggeber gegenüber verbindlich auf den Mindestsatz (bzw. bei Betragsrahmengebühren auf den Mindestbetrag) bestimmt hat.

Normenkette: