BayObLG - Beschluß vom 09.06.1999
4Z AR 8/99
Normen:
BGB § 1671 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1, § 36 Abs. 1 S. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621 a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2000, 135
Vorinstanzen:
AG Viechtach, - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 0116
AG Wetzlar, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 290/99

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bei Fortzug eines Elternteils in einen anderen Gerichtsbezirk

BayObLG, Beschluß vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 4Z AR 8/99

DRsp Nr. 1999/7901

Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bei Fortzug eines Elternteils in einen anderen Gerichtsbezirk

»Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine Entscheidung des Familiengerichts gemäß § 1671 BGB nach der Trennung der Eltern und dem Fortzug eines Elternteils in einen anderen Gerichtsbezirk.«

Normenkette:

BGB § 1671 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1, § 36 Abs. 1 S. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621 a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) hat mit den Kindern A. und B. am 9.3.1999 die eheliche Wohnung in W. nach Auseinandersetzungen verlassen und Wohnung in Z. genommen. Sie ist dort zwischenzeitlich behördlich gemeldet.

Am 26.3.1999 stellte sie beim Amtsgericht Viechtach - Familiengericht - den Antrag,

ihr vorläufig für die Dauer des Getrenntlebens die elterliche Sorge über die beiden ehelichen und gemeinschaftlichen Kinder A., geb. 1993, und B., geb. 1996, zu übertragen, hilfsweise ihr für die Dauer des Getrenntlebens das Aufenthaltsbestimmungerecht für beide Kinder zu übertragen.

Dieses Gericht erklärte sich mit Beschluß vom 12.4.1999 für örtlich unzuständig und gab das Verfahren an das Amtsgericht Wetzlar ab, weil eine Aufhebung des Wohnsitzes der Kinder in W. durch den Auszug der Mutter mit den minderjährigen Kindern nicht erfolgt sei.