1. Der am 21. April 2006 in Zürich verstorbene Erblasser C hat testamentarisch seine Enkelsöhne A, geboren am 29. September 1997, und D, geboren am 27. August 2002, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt, die Testamentsvollstrekkung angeordnet, den Rechtsanwalt E zum Testamentsvollstrecker bestimmt, die Eltern der zu Erben eingesetzten Enkelkinder im Hinblick auf den Nachlass von der Vermögenssorge ausgeschlossen und verfügt, dass die alleinige Vermögenssorge dem Testamentsvollstrecker obliegen soll (§ 5 des notariellen Testaments vom 10. Juni 2004, Urkundenrolle Nr. 1326/2004 H des Notars F, nicht berührt durch die Änderung im notariellen Testament vom 20. April 2006, Urkundenrolle Nr. 747/2006 des Notars F).
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