I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Spätaussiedler aus Kasachstan. Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit der von den Beteiligten zu 1 und 2 vor dem deutschen Standesbeamten abgegebenen Erklärung über die Neubestimmung eines Ehenamens.
Der nichtdeutsche Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, eine deutsche Volkszugehörige mit dem Geburtsnamen A., schlossen 1983 in S. (damals UdSSR) die Ehe und führten den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1 [G., Schreibweise nach Transliteration] als Ehenamen.
1996 fanden die Beteiligten zu 1 und 2 als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland. Der Standesbeamte legte auf Antrag ein Familienbuch an. 1997 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 zur Niederschrift des Standesbeamten, daß sie ihren Namen in der Ehe künftig nach deutschem Recht führen wollen; sie bestimmten zugleich den Geburtsnamen der Beteiligten zu 2 [A.] zum neuen Ehenamen.
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