I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Spätaussiedler aus der Russischen Föderation. Gegenstand des Verfahrens ist die Wirksamkeit der von den Beteiligten zu 1 und 2 vor dem deutschen Standesbeamten abgegebenen Erklärung über die Neubestimmung eines Ehenamens.
Der nichtdeutsche Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2, eine deutsche Volkszugehörige mit dem Geburtsnamen E., schlossen 1988 in Krasnojarsk (damals UdSSR) die Ehe und führten den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1 [C., Schreibweise nach Transliteration; Ehefrau: C.] als Ehenamen. Diesen Namen erhielt auch der 1988 als Sohn der Eheleute geborene Beteiligte zu 3.
1993 fanden die Beteiligten zu 1 bis 3 als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland; sie gaben gemäß §
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