I.
Auf Anregung der Betreuungsbehörde und nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hausarztes bestellte die Amtsrichterin nach persönlicher Anhörung des Betroffenen diesem die eingangs aufgeführte Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise der Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden, Krankenkassen, Versicherung und sonstigen Institutionen.
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