SchlHOLG - Beschluß vom 16.03.2000
2 W 30/00
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 213
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 695 / 99
AG Kiel 2 XVII K 631 V,

Nachweis von durch ein Studium erworbenen nutzbaren Fachkenntnissen

SchlHOLG, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 30/00

DRsp Nr. 2000/3788

Nachweis von durch ein Studium erworbenen nutzbaren Fachkenntnissen

»Fachprüfungen in den Fächern "Volkswirtschaftslehre" und landwirtschaftliche Betriebslehre", Prüfungsvorleistungen im Fach "Allgemeine Betriebslehre" und Leistungsnachweise in den Fächern "Landwirtschaftliche Buchführung" und "Berufs- und Arbeitspädagogik" im Rahmen eines abgeschlossenen Hochschulstudiums (Dipl.-Ing., Studiengang Landbau) sind ausreichende Belege für durch dieses Studium erworbene nutzbare Fachkenntnisse.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

I.