OLG Hamm - Urteil vom 18.01.1999
8 UF 281/98
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 2, 4 ; HUÜ Art. 5 Art. 6 Art. 8 ; poln. FVGB Art. 57 § 1 Art. 60 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 29

Nachehelicher Unterhalt bei einer nach polnischem Recht geschiedenen Ehe

OLG Hamm, Urteil vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 8 UF 281/98

DRsp Nr. 2000/4159

Nachehelicher Unterhalt bei einer nach polnischem Recht geschiedenen Ehe

1. Ist die Ehe der Parteien nach polnischem Recht geschieden worden, dann richtet sich auch die Unterhaltsverpflichtung zwischen den Parteien nach polnischem Recht, ohne dass es auf die Richtigkeit der Rechtsanwendung im Scheidungsurteil ankäme, Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, inhaltlich übereinstimmend mit Art. 8 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.10.1973, HUÜ. 2. Ein sogenannter privilegierter Unterhaltsanspruch nach Art. 60 § 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs, FVGB, setzt voraus, dass die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Unterhaltspflichtigen geschieden worden ist und dass ein entsprechender Schuldausspruch im Tenor des Scheidungsurteils enthalten ist. Es reicht nicht aus, dass sich das alleinige Verschulden aus den Entscheidungsgründen des Scheidungsurteils ergibt. 3. Ein im Scheidungsurteil nicht ausgesprochene Schuldausspruch kann nicht isoliert nachgeholt werden. Ist der Schuldausspruch im Urteil fehlerhaft unterblieben, so kann dies allein durch Rechtsmittel gegen das Urteil korrigiert werden.