OLG Köln - Urteil vom 22.01.1999
25 UF 126/98
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FuR 1999, 428
OLGReport-Köln 1999, 348
Vorinstanzen:
AG Bergheim, - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 297/97

Nachehelichen-Unterhalt

OLG Köln, Urteil vom 22.01.1999 - Aktenzeichen 25 UF 126/98

DRsp Nr. 1999/3874

Nachehelichen-Unterhalt

»1. § 323 Abs. 2 ZPO steht der Zulässigkeit der Geltendmachung einer Rentenerhöhung im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im (Unterhalts) Vorprozess zwar bereits die Möglichkeit für die Klägerin zur Antragstellung bestand, die um den Versorgungsausgleich gekürzte Rente des unterhaltsverpflichteten Beklagten zu erhöhen, der Antrag auf Erhöhung aber nooch nicht gestellt bzw. die erhöhte Rente noch nicht gezahlt wurde. 2. Ist im Vorprozess zum Nachehelichen-Unterhalt entschieden worden, dass dem unterhaltsverpflichteten Beklagten nur der Mindestselbstbehalt zu verbleiben hat, so ist bei einer Abänderungsentscheidung nach § 323 Abs. 1 ZPO unter Auslegung der früheren Entscheidungsgrundlage über eine mögliche Bindungswirkung dieser Feststellung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang begründet.