Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. Juni 2010 wird der am 9. Juni 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt (18 F 92/10) abgeändert und dem Antragsteller für die Anträge aus der Antragsschrift vom 15. April 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K in W. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den ihm für seinen beabsichtigten Antrag auf Regelung des Umgangs mit den Kindern S.-M. K. und V. L. Verfahrenskostenhilfe verweigert wurde, ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht als mutwillig anzusehen, so dass ihm, weil sein Begehren auch eine hinreichende Erfolgsaussicht hat, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, § Abs. FamFG i.V.m. § .
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