Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 11.05.2010 geändert und der Antragsstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
I. Die am 28.06.1998 geborene Antragsstellerin ist das eheliche Kind des Antragsgegners. Sie begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung des Mindestunterhalts. Die Antragsstellerin und ihre gesetzliche Vertreterin leben in Deutschland und haben wie der Antragsgegner die polnische Staatsangehörigkeit.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Verfahrenskostenhilfe versagt. Eine verständige Partei in der Lage der Antragsstellerin würde einen solchen Rechtsstreit wegen der schlechten Vollstreckungsaussichten nicht führen. Der Antragsgegner sei Pole, lebe dort und habe das Land nach dem bisherigen Sachvortrag noch nie verlassen. Aus dem Scheidungsurteil aus dem Jahr 2008 gehe hervor, dass er dem Alkohol verfallen sei. Hiergegen wendet sich die Antragsstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
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