Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat am 4. März 2010 mit zwei gleichlautenden Schriftsätzen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt, jeweils unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin und in Verbindung mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover erließ unter dem Aktenzeichen 619 F 1257/10 mit Beschluss vom 5. März 2010 ohne Anhörung des Antragsgegners eine auf sechs Monate befristete einstweilige Anordnung. Mit Beschluss vom 9. März 2010 versagte es der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren und führte zur Begründung aus, dass die Rechtsverfolgung mutwillig sei, da eine nicht arme Partei abwarten würde, ob der angestrebte Erfolg nicht bereits durch das einstweilige Anordnungsverfahren dauerhaft erreicht werden kann.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|