Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 2.500 €
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 2. Dezember 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 29. März 1997 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) rechtskräftig geschieden.
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