Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist das Sorgerecht für das im Juli 2004 geborene Kind J. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, die Mutter des Kindes, stimmen darin überein, dass der Antragsteller der biologische Vater des Kindes ist.
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