Der Antrag des Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Für die begehrte einstweilige Anordnung besteht keine Zuständigkeit des Senats (Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 50 Rdn. 6).
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