Die zulässige Beschwerde ist begründet, da im Ergebnis die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Allerdings kann sich das beklagte Kind nicht darauf stützen, dass der Kläger mietfrei bei seinen Eltern wohnt und deshalb der kleine Selbstbehalt für den Unterhaltsanspruch mit heranzuziehen ist. Denn das mietfreie Wohnen bei den eigenen Eltern erhöht als freiwillige Leistung Dritter das anrechnungsfähige Einkommen des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem Kind nicht (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz 114 a).
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