Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. Januar 2009 im dritten Absatz des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt gefasst:
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft der Ehefrau bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover (Geschäftszeichen: ...) wird für den Ehemann auf seinem Versicherungskonto Nr. ...) bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover eine Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 28,79 €, bezogen auf den 30. September 2008 und umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000 €.
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