1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 19.02.2010 (AZ. 2 F 69/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle des festgesetztes Zwangsgeldes von 500,00 € die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 500,00 € angeordnet wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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