Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerden sind nach § 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG unabhängig von dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, weil das Familiengericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
Die Beschwerden sind aber unbegründet. Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich, wie das Familiengericht zutreffend dargestellt hat, für die Zeit bis zum 31.08.2009 nach § 49 GKG a. F., für die Zeit ab 01.09.2009 nach § 50 Abs. 1 FamGKG.
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