Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 31.08.2010 -
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114, 115, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Ehescheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht vorliegen.
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