Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 16. Juni 2010 wird
zurückgewiesen.
I. Das Familiengericht hat nach Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs auf 1.000,00 € festgesetzt. Der dagegen gerichtete Beschwerde, die keine ausdrückliche Erklärung enthält, ob sie namens des Antragstellers oder namens des Verfahrensbevollmächtigten eingelegt wurde, hat das Familiengericht nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt: Der in § 50 Abs. 1 FamGKG genannte Wert sei so zu verstehen, dass damit 10 % des Werts der Ehesache gemeint seien. Da dieser Wert auf 2.000,00 € festgesetzt worden sei, ergebe sich insgesamt ein Wert unterhalb des Mindestwert von 1.000,00 €. Davon abgesehen, entspreche ein höherer Wert als 1.000,00 € auch nicht der Billigkeit im Sinne des § 50 Abs. 3 FamGKG.
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