Auf die Beschwerde des Eigentümers vom 14. Juli 2010 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Bückeburg vom 5. Juli 2010 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 29. Juli 2010 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Löschung des Grundpfandrechtes Nr. 28 in Abt. III nicht aus den in dem Nichtabhilfebeschluss genannten Gründen zu verweigern.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die zulässige Beschwerde des Eigentümers ist begründet und führt zur Aufhebung der von ihm beanstandeten Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 5. Juli 2010.
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