LG Osnabrück - Beschluß vom 22.09.1995 (7 T 90/95) - DRsp Nr. 1996/3467
LG Osnabrück, Beschluß vom 22.09.1995 - Aktenzeichen 7 T 90/95
DRsp Nr. 1996/3467
Einem Betreuer ist bei der Vergütungsfestsetzung zusätzlich zu der Vergütung und den Auslagen die Mehrwertsteuer zu bewilligen, wenn er selbst der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt. Die Mehrwertsteuer ist nämlich für den Betreuer ein durchlaufender Posten. Die öffentliche Hand, die dem Betreuer die Mehrwertsteuer zahlen muß, erhält diese von dem Betreuer im Wege der Mehrwertsteuerabführung unmittelbar zurück.