LG Münster - Beschluß vom 23.11.2000 (5 T 998/00) - DRsp Nr. 2001/10018
LG Münster, Beschluß vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 5 T 998/00
DRsp Nr. 2001/10018
Ist der Kern des mit dem Betreuten abgeschlossenen Heimvertrages nicht die Gebrauchsüberlassung eines eigenen Wohnraumes oder auch anderer Räumlichkeiten des Hauses, sondern lediglich die Pflegeleistung und der Pflegeplatz ohne eine feste Bindung an bestimmte Räumlichkeiten, ist § 1907BGB nicht - auch nicht analog - anwendbar, sodaß der Betreuer ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung diesen Pflegeplatz unter Beachtung seiner gesetzlichen Pflichten im Rahmen der ihm übertragenen Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge kündigen kann.