LG Koblenz - Beschluß vom 10.04.2001 (2 T 103/01) - DRsp Nr. 2002/6325
LG Koblenz, Beschluß vom 10.04.2001 - Aktenzeichen 2 T 103/01
DRsp Nr. 2002/6325
Die Führung einer Verfahrenspflegschaft durch einen Rechtsanwalt kann allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste angesehen werden. Wird der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt jedoch in einem Freiheitsentziehungsverfahren nach dem PsychKG RP tätig, in dem es um die Einschränkung der persönlichen Freiheit und die verminderte geistige Leistungsfähigkeit des Betroffenen geht und in dem sich auch ein Laie anwaltlicher Hilfe bedient hätte, ist eine Abrechnung nach BRAGO gegenüber der Staatskasse zulässig (Vergleiche BVerfG, 7. Juni 2000, 1 BvL 1/99).