LG Essen - Beschluß vom 07.01.1994
13 T 119/93
Normen:
BGB § 1618a, § 1706, § 1709 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 1054
FamRZ 1994, 1347

LG Essen - Beschluß vom 07.01.1994 (13 T 119/93) - DRsp Nr. 1995/2428

LG Essen, Beschluß vom 07.01.1994 - Aktenzeichen 13 T 119/93

DRsp Nr. 1995/2428

Begehrt ein nichteheliches Kind, daß durch das Jugendamt als Amtspfleger vertreten wird, lediglich unter monetären Gesichtspunkten von seiner Mutter Auskunft über die Person seines Vaters, so steht ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch nicht zu, da das in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht der nichtehelichen Mutter auf Schutz ihrer Intimsphäre in einem derartigen Fall höher zu bewerten ist als das Interesse des Kindes an der Auskunft über die Person über die Person seines Vaters. Es bedarf in einem solchen Fall seitens der Mutter nicht der Darlegung von plausiblen und nachvollziehbaren Gründen, daß sie durch eine Auskunft in ihrer Intimsphäre verletzt wäre, da allein die Darlegung derartiger auf sie selbst bezogener Gründe bereits zu einem erheblichen Eingriff in ihre Intimsphäre führen würde.

Normenkette:

BGB § 1618a, § 1706, § 1709 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5 ;

Hinweise:

Vgl. insoweit auch OLG Zweibrücken - 7 U 182/89 - vom 19.10.1989, NJW 1990, 719; AG Passau - 11 C 724/87 - vom 15.07.1987, FamRZ 1987, 1308 und OLG Hamm - 29 U 166/90 - vom 22.03.1991, FamRZ 1991, 1229; vgl. aber auch LG Saarbrücken - 2 S 40/90 - vom 13.12.1990, FamRZ 1991, 979 = DAVorm 1991, 338 = NJW-RR 1991, 1479.

Fundstellen
DAVorm 1994, 1054
FamRZ 1994, 1347