LG Berlin - Beschluß vom 28.05.1996 (83 T 106/96) - DRsp Nr. 1997/694
LG Berlin, Beschluß vom 28.05.1996 - Aktenzeichen 83 T 106/96
DRsp Nr. 1997/694
Die Vorschrift des § 1897 Abs. 3BGB ist als Parallele zu § 1791a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB zu sehen, wonach eine Person, die einen Mündel in einem Heim des Vereins, der Vormund ist, als Erzieher betreut, die Aufgaben des Vormundes nicht ausüben darf. Hieraus ergibt sich, daß auch in § 1897 Abs. 3 das Abhängigkeits- und Näheverhältnis zu der Einrichtung selbst bestehen muß und es nicht genügt, daß ein solches Verhältnis nur zu deren Träger besteht.