AG Hagen, vom 02.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 100/98
Leistungsklage nach gerichtlichem Unterhaltsvergleich
OLG Hamm, Urteil vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 5 UF 429/98
DRsp Nr. 2001/3574
Leistungsklage nach gerichtlichem Unterhaltsvergleich
1. Haben die Parteien in einem Vorprozess einen Vergleich geschlossen, wonach ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht, und verlangt der Unterhaltsberechtigte danach erneut Unterhalt, so ist dieser Anspruch im Wege der Leistungsklage zu verfolgen, nicht im Wege der Abänderungsklage. 2. Eine analoge Anwendung von § 323 Abs. 4ZPO kommt nicht in Betracht.