I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in vom 5. November 2009 - 39 F 194/09 UE - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Der am . Juni 1946 geborene Kläger und die am . Oktober 1947 geborene Beklagte, beide Deutsche, heirateten am 7. November 1969. Aus der Ehe gingen zwei - 1973 bzw. 1977 geborene und nicht mehr unterhaltsbedürftige - Kinder hervor. Nach Trennung der Parteien im Januar 1993 wurde die Ehe auf der Grundlage eines am 8. März 1994 zugestellten Scheidungsantrags durch seit 20. Januar 1995 rechtskräftiges Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in vom 1. Dezember 1994 - F 81/94 - geschieden.
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