Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2009 aufgehoben.
Der Prozesskostenhilfebeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. August 2009 wird dahin abgeändert, dass die Ratenzahlungsanordnung entfällt.
Der im Senatsbeschluss vom 10. Februar 2010 enthaltene Vorbehalt hinsichtlich der Anordnung von Ratenzahlungen entfällt.
A.
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