1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Kurkosten in Höhe von 1909,50 Euro und die Aufwendungen für das Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jeweils als Werbungskosten im Streitjahr 2007 abgezogen werden können.
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