Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2008 wird zurückgewiesen, soweit dieses Urteil die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. Oktober 2006 insoweit zurückgewiesen hat, als dieses die Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2005 hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.563,07 EUR abgewiesen hat.
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