1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 12. Februar 2013 - 52 F 264/11 UK - teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: bis 1.700 EUR.
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