Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§
Der angefochtene Beschluss lässt nicht erkennen, inwieweit sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidung mit den Einwendungen des Klägers befasst und diese geprüft hat. Bereits mit Schriftsatz vom 17.11.1999 hat der Kläger konkret einzelne Positionen der ihm übersandten Kostenberechnung der Gegenseite angegriffen.
Der angefochtene Beschluss verhält sich hierzu nicht, so dass nicht überprüft werden kann, ob das Vorbringen des Klägers überhaupt in die Entscheidungsfindung einbezogen oder völlig unbeachtet gelassen wurde.
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